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Re: What is source ?


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: What is source ?
Date: Tue, 15 Aug 2006 12:31:18 +0200

David Kastrup wrote:
[...]
> license, I don't see where you base this off.

I'm tired of you, stupid dak. Here's GPL FAQ from Welte's attorneys:

http://www.oreilly.de/german/freebooks/gplger/pdf/001-024.pdf

[...]

Wie und zu welchem Zeitpunkt kommt es zum Abschluss eines 
Lizenzvertrages?

Wichtig ist der genaue Zeitpunkt für den Abschluss des Lizenzvertrages, 
da ab diesem Zeitpunkt die Bestimmungen der GPL mit ihren Rechten und 
Pflichten wirksam werden. Die GPL wird der Software regelmäßig in einer 
eigenen Datei beigefügt, zumeist »License« genannt. Erhält ein Nutzer 
die Software samt Lizenzdatei, wird dadurch noch kein Lizenzvertrag 
geschlossen. Nach deutschem Vertragsrecht sind dafür zwei 
übereinstimmende Willenserklärungen erforderlich, die »Angebot« und 
»Annahme« genannt werden (vergleiche Ziffer 5 GPL Rz. 5). Außerdem muss 
der Vertragsinhalt für einen wirksamen Vertragsschluss eindeutig 
bestimmbar sein.

Das Vertragsangebot des Lizenzgebers liegt in dem beigefügten 
Lizenzvertrag und ist damit einfach bestimmbar. Wer Software unter der 
GPL anbietet, macht ein Vertragsangebot an jeden, der dieses annehmen 
möchte. Der jeweilige Vertragspartner muss dabei nicht bekannt sein. 
Die Situation ist vergleichbar mit einem Aufsteller von 
Zigarettenautomaten, der ebenfalls jedem den Verkauf von Zigaretten 
anbietet, ohne dass er die jeweiligen Kunden kennen müsste (oder dies 
wollte).

[...]

Übereinstimmend mit diesen gesetzlichen Erfordernissen wird in der GPL 
selbst davon ausgegangen, dass der bloße Erwerb der Software noch nicht 
zu einer Anwendbarkeit der GPL führt. In Ziffer 5 GPL heißt es: »You are 
not required to accept this License, since you have not signed it. 
However, nothing else grants you permission to modify or distribute the 
Program or its derivative works«. Ein Nutzer kann also ein GPL-Programm 
erwerben und benutzen, ohne einen Lizenzvertrag abgeschlossen zu haben. 
Der entscheidende Grund dafür liegt darin, dass die Verpflichtungen der 
GPL erst dann greifen, wenn die Software verändert oder weitergegeben 
wird. Für die bloße Benutzung der Software ist die Annahme der GPL nicht 
notwendig (vergleiche Ziffer 0 GPL Rz. 2). Die Annahme des Angebots auf 
Abschluss des GPL-Lizenzvertrags erfolgt somit in der Regel erst, wenn 
der Erwerber von den besonderen Befugnissen aus der GPL Gebrauch machen 
möchte. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Software Dritten zum 
Download angeboten wird oder CD-ROMs mit dem Programm angefertigt werden. 
Die Vertragsannahme erfolgt dabei in den allermeisten Fällen »konkludent«, 
d.h. durch schlüssiges Handeln. Dies ist nach deutschem Vertragsrecht 
zulässig. Es ist nicht erforderlich, den Lizenzvertrag zu unterschreiben 
oder gegenüber dem Lizenzgeber eine explizite Erklärung abzugeben. Es 
reicht, wenn durch eine Handlung das Einverständnis zum Vertragsschluss 
gezeigt wird. So wie der Käufer von Zigaretten an einem Automaten durch 
den Einwurf der erforderlichen Geldmünzen deutlich macht, dass er das 
Verkaufsangebot des Automatenaufstellers annimmt, so zeigt ein Nutzer, 
dass er mit der GPL einverstanden ist, wenn er eine der GPL unterstellte 
Software modifiziert oder weitergibt. Der Lizenzgeber muss davon nicht 
einmal etwas wissen (vergleiche Ziffer 5 GPL Rz. 7).

Der Zeitpunkt, in welchem der Lizenzvertrag angenommen wird, kann also 
von Fall zu Fall unterschiedlich sein – je nachdem, ob und wann der 
Lizenznehmer die Freiheiten der GPL in Anspruch nehmen möchte.

[...]

Der Erwerb eines solchen GPL-Lizenzvertrages ist tatsächlich immer 
kostenlos. Für die Einräumung der Nutzungsrechte dürfen Gebühren nicht 
verlangt werden. Dies ergibt sich aus Ziffer 2 b) GPL.

[...]

http://www.oreilly.de/german/freebooks/gplger/pdf/025-168.pdf

[...]

Wie jeder andere Lizenzvertrag stellt auch die GPL einen Vertrag 
zwischen bestimmten Lizenzgebern und bestimmten Lizenznehmern dar. Und: 
Ein solcher Vertrag kommt zustande, indem die eine Partei ein bestimmtes 
Angebot abgibt und die andere Partei dieses Angebot annimmt. Durch den 
Vermerk, dass das Programm oder Werk unter den Bedingungen der GNU 
General Public License weitergegeben werden darf, und durch das 
»Entlassen« dieser Erklärung aus seinem Einflussbereich macht der 
Urheberrechtsinhaber somit (nur) ein Angebot an jedermann, die 
erforderlichen Rechte unter den Bedingungen der GPL einzuräumen.

Angenommen werden kann dieses Angebot dann auf sehr verschiedene Weise. 
Die einfachste Möglichkeit besteht darin, die in der GPL gestatteten 
Nutzungshandlungen auszuführen (ausführlich dazu Ziffer 5 GPL Rz. 5 ff.).

Dass der Lizenzgeber die Bestimmungen der Ziffer 0 GPL einhält, wenn er 
sein Angebot auf Abschluss eines GPL-Lizenzvertrages abgibt, ist keine 
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Angebots. Denn Ziffer 0 GPL 
schreibt nicht rechtsverbindlich eine bestimmte Form für die Abgabe 
dieses Angebotes vor. Das Angebot zum Abschluss eines GPL-Lizenzvertrages 
kann daher durchaus auch auf andere Weise erfolgen (zum Beispiel im 
persönlichen Gespräch zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer). Wenn der 
Rechtsinhaber aber direkt innerhalb des Programms auf die »Geltung« der 
GPL hinweist, ist damit gewährleistet, dass jeder, der das Programm 
erhält, auch von dem entsprechenden Angebot Kenntnis erhalten kann.

Hier zeigt sich übrigens eine Besonderheit der GPL, die sich durch den 
gesamten Vertragstext zieht: An zahlreichen Stellen werden weniger die 
Beziehungen zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer geregelt, als vielmehr 
den Parteien zentrale Punkte des Vertrages und Möglichkeiten seiner 
Umsetzung erläutert. Die GPL ist also teilweise bereits 
»selbstdokumentierend«.

[...]

Ziffer 5 GPL stellt die zentrale Vorschrift zum Vertragsschluss dar. 
Ein Vertrag – egal ob entgeltlich oder unentgeltlich – kommt nur 
zustande, wenn sich die Parteien über seinen Inhalt »geeinigt« haben. 
Hierzu bedarf es, um es im Juristendeutsch auszudrücken, 
übereinstimmender Willenserklärungen der Vertragsparteien, die auf 
denselben rechtlichen Erfolg gerichtet sind. Die zeitlich erste 
Erklärung bezeichnet man als Angebot oder Antrag, die nachfolgende(n) 
als Annahme.

Ziffer 5 GPL regelt ausdrücklich nur die Annahme durch den 
Lizenznehmer. Das Angebot durch den Lizenzgeber ging voraus: Dadurch, 
dass der Rechtsinhaber die Software unter die GPL stellt und sie mit 
einem entsprechenden Vermerk aus seinem »Einflussbereich« entlässt 
(durch Erstverbreitung), richtet er ein Angebot an jedermann auf 
Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Inhalt und zu den Bedingungen 
der GPL. 

Die GPL ist ein Vertrag

Die GPL stellt nach deutschem Recht zweifellos einen (Lizenz-)Vertrag 
zwischen dem 2 Rechtsinhaber beziehungsweise den Rechtsinhabern (im 
Folgenden auch: »Lizenzgeber«) auf der einen Seite und dem 
Lizenznehmer auf der anderen Seite dar. Dass die GPL nach deutschem 
Recht beides ist, nämlich »Lizenz« und »Vertrag«, mag den einen oder 
anderen verwundern...
------

Now please kindly piss off for at least a couple of days, dak.

regards,
alexander.


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