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Re: Microsoft needs a help strategy


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: Microsoft needs a help strategy
Date: Fri, 30 Jan 2009 00:43:03 +0100

David Kastrup wrote:
> 
> Alexander Terekhov <terekhov@web.de> writes:
> 
> > David Kastrup wrote:
> > [...]
> >> We are not talking about a two-sided contract with an exchange of
> >> consideration, but a unilateral grant.
> >
> > Hey dak, could you please translate the following from German to English
> > for the sake of possible benefit to all parties?
> 
> I see no benefit.  

See

http://www.trialog-online.org/100.html
http://www.trialog-online.org/satzung.html
http://www.trialog-online.org/gruendungsgeschichte.html

So once again:

Hey dak, could you please translate the following from German to English
for the sake of possible benefit to all parties?

http://ifross.de/

-----
Russische Föderation: Open Source Lizenzen als Schenkung? (26.01.2009)

Von: ref. jur. Stefan Labesius

Im Internet-Blog von Anatolij Semenov sind seit einiger Zeit
Antwortschreiben des russischen Finanzministeriums sowie des
Forschungszentrums für Privatrecht beim Präsidenten der Russischen
Föderation veröffentlicht, die unentgeltliche Lizenzverträge nach
russischem Recht (Art. 1235 Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation
[ZGB]) als eine Schenkung (Art. 572 ZGB) im schuldrechtlichen Sinne
einordnen. Jene Schreiben sind Antworten auf Anfragen des
Dumaabgeordneten Vjac(eslav Kušc(ëv vom November letzten Jahres in Bezug
auf die die Frage, ob eine solche Rechtegewährung ohne finanzielle
Gegenleistung als eine Schenkung angesehen werden kann. Dies hätte für
deren wirtschaftliche Bedeutung erhebliche Folgen, denn für Schenkungen
gelten besondere Einschränkungen im wirtschaftlichen Verkehr. So sind
Schenkungen zwischen wirtschaftlichen Organisationen (wie z.B.
Kapitalgesellschaften) unzulässig, soweit der Wert des
Schenkungsgegenstandes 3000 Rubel übersteigt (Art. 575 Nr. 4 ZGB).
Problematisch ist dabei schon die Frage der Wertbemessung, insbesondere,
ob z.B. eine vergleichbare kommerzielle Lizenz als Bewertungsgrundlage
herangezogen werden kann. Dementsprechend schließt das Antwortschreiben
des Forschungszentrums für Privatrecht auch mit der Empfehlung für
wirtschaftliche Organisationen, auf entsprechende Lizenzverträge zu
verzichten. Vgl. dazu auch die Meldung auf www.info-foss.ru vom 25.
Dezember 2008. 

Hintergrund:

Die Einordnung unentgeltlicher Lizenzverträge als Schenkung ist in
Russland jedoch keineswegs unumstritten (vgl. die Anmerkungen von
Anatolij Semenov). Im Gegensatz zu einem Vertrag über die Veräußerung
des ausschließlichen Rechts (Art. 1234 ZGB, so wird im russischen ZGB
die Gesamtheit der vermögensrechtlichen Bestandteile von Rechten am
Geistigen Eigentum bezeichnet), werden durch einen Lizenzvertrag nur
beschränkte Nutzungsrechte eingeräumt. In den meisten Fällen erfolgt
eine vertragliche Rechteinräumung für einen festgelegten Zeitraum,
weshalb die Annahme eines Dauerschuldverhältnisses, in diesen Fällen
also einer Leihe, näher liegt, für die die genannten Einschränkungen
nicht zutreffen. 

Aufgrund der Stellung der lizenzvertraglichen Regelungen im Allgemeinen
Teil des Vierten Teils des ZGB bezieht sich die umstrittene Auslegung im
Übrigen auf sämtliche Arten von Geistigem Eigentum. Dieser Vierte Teil
(Art. 1225-1551 ZGB) ist seit Beginn des vergangenen Jahres in Kraft und
kodifiziert das gesamte Recht des Geistigen Eigentums, bringt aber auch
an vielen Stellen inhaltliche Änderungen im Vergleich zur bisherigen
Rechtslage mit sich. So gelten z.B. Lizenzverträge, die nicht
ausdrücklich für einen bestimmten Zeitraum geschlossen wurden, lediglich
für fünf Jahre (Art. 1235 Pkt. 4 ZGB). Ebenso sind Lizenzverträge nach
russischem Recht grundsätzlich zwingend in schriftlicher Form zu
schließen (vgl. Art. 1235 Pkt. 2, 1286 Pkt. 2 ZGB). Auch wurden die
Möglichkeiten verschärft, Lizenzverstöße zu sanktionieren. So können
u.a. Unternehmen, die einen wiederholten oder schweren Verstoß gegen
ausschließliche Rechte begehen, auf Antrag der Staatsanwaltschaft
liquidiert werden (Art. 1253 ZGB). 
-----

LOL.

> David Kastrup, Kriemhildstr. 15, 44793 Bochum

regards,
alexander.

--
http://gng.z505.com/index.htm 
(GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can 
be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards 
too, whereas GNU cannot.)


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