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Re: Licensing issues with a research project


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: Licensing issues with a research project
Date: Tue, 11 Aug 2009 21:01:38 +0200

Tassilo Horn wrote:
[...]
> The copyright holder is my institute, . . .

If you're Tassilo Horn from Universität Koblenz-Landau institute (aren't
you?) your institute may hold exclusive licences for works made by its
employees on the territory of Germany (see your employment contract) but
your institute doesn't hold the copyright (Urheberrecht) in works made
on the territory of Germany.

The German copyright act doesn't recognize the concept of "work for
hire" in which the copyright (Urheberrecht) is owned by employer.

Consider:

http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg/gesamt.pdf

"Der Urheber

§ 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

[...]

Nutzungsrechte

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf
einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das
Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie
räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk auf die
erlaubte Art zu nutzen, ohne dass eine Nutzung durch andere
ausgeschlossen ist.

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk
unter Ausschluss aller anderen Personen auf die ihm erlaubte Art zu
nutzen und Nutzungsrechte einzuräumen. Es kann bestimmt werden, dass die
Nutzung durch den Urheber vorbehalten bleibt. § 35 bleibt unberührt.

[...]

§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung

(1) Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht
nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte
Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das
Nutzungsrecht zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder
die unzureichende Ausübung des Nutzungsrechts überwiegend auf Umständen
beruht, deren Behebung dem Urheber zuzumuten ist.

(2) Das Rückrufsrecht kann nicht vor Ablauf von zwei Jahren seit
Einräumung oder Übertragung des Nutzungsrechts oder, wenn das Werk
später abgeliefert wird, seit der Ablieferung geltend gemacht werden.
Bei einem Beitrag zu einer Zeitung beträgt die Frist drei Monate, bei
einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren
Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen
Zeitschriften ein Jahr.

(3) Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Urheber dem
Inhaber des Nutzungsrechts unter Ankündigung des Rückrufs eine
angemessene Nachfrist zur zureichenden Ausübung des Nutzungsrechts
bestimmt hat. Der Bestimmung der Nachfrist bedarf es nicht, wenn die
Ausübung des Nutzungsrechts seinem Inhaber unmöglich ist oder von ihm
verweigert wird oder wenn durch die Gewährung einer Nachfrist
überwiegende
Interessen des Urhebers gefährdet würden.

(4) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine
Ausübung kann im voraus für mehr als fünf Jahre nicht ausgeschlossen
werden.

(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs erlischt das Nutzungsrecht.

(6) Der Urheber hat den Betroffenen zu entschädigen, wenn und soweit es
der Billigkeit entspricht.

(7) Rechte und Ansprüche der Beteiligten nach anderen gesetzlichen
Vorschriften bleiben unberührt.

§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung

. . ."

Hth.

regards, 
alexander. 

--
http://gng.z505.com/index.htm 
(GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can 
be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards 
too, whereas GNU cannot.)


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