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Re: Hey Alan, please help comrade dak grok the following


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: Hey Alan, please help comrade dak grok the following
Date: Tue, 23 Feb 2010 17:12:11 +0100

So do you finally accept the simple fact that the GPL is a boilerplate
contract form which in Germany is known as "AGB", dak?

"1.2. GPL v2 als Allgemeine Geschäftsbedingungen

Da die GPL v2 für eine Vielzahl von Lizenzverträgen vorformuliert ist
und ihr Inhalt zwischen Entwicklern und Nutzern nicht individuell
verhandelt wird, sind die Regelungen der GPL v2 nach deutschem Recht als
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einzuordnen (§§ 305ff. BGB).

1.2.1. Einbeziehung

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann wirksam vereinbart, wenn
der Nutzer auf ihre Geltung hingewiesen wird und es ihm möglich ist,
“auf zumutbare Weise Kenntnis von ihrem Inhalt zu nehmen”. Da der
Volltext der GPL v2 im Internet leicht aufzufinden und abrufbar ist, hat
die Rechtsprechung an einer wirksamen Einbeziehung keinen Zweifel,
sofern der Nutzer auf ihre Geltung eindeutig hingewiesen wird[7].

1.2.2. Inhaltliche Anforderungen

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen die Regelungen der GPL
v2 strengeren gesetzlichen Anforderungen als Regelungen in
Lizenzverträgen, die zwischen ihren Parteien individuell ausgehandelt
werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen den sog.
Verwendungsgegner (d. h. die Vertragspartei, der die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen von ihrem Vertragspartner vorgegeben werden – im
Falle der GPL ist dies der Software-Nutzer) nicht “unangemessen
benachteiligen”. Sie müssen ferner klar und eindeutig formuliert und
gestaltet sein (sog. Transparenzgebot) und dürfen keine Klauseln
enthalten, die nach den jeweiligen Umständen so ungewöhnlich sind, dass
der Verwendungsgegner mit ihnen nicht zu rechnen braucht.

Mit Blick auf das deutsche AGB-Recht erscheint insbesondere die
Durchsetzbarkeit von § 4 Satz 2 der GPL v2 fraglich: Danach soll das
gemäß der GPL v2 eingeräumte Nutzungsrecht automatisch enden, wenn ein
Nutzer gegen die Bedingungen der GPL v2 verstößt. Bemerkenswerterweise
hat die bisherige (instanzgerichtliche) Rechtsprechung diesen
Mechanismus für wirksam gehalten. Sie hält dieses automatische Erlöschen
von Nutzungsrechten auch nicht für eine unangemessene Benachteiligung
des Nutzers[8].

Die GPL v2 enthält in §§ 11, 12 einen umfassenden Haftungsausschluss
hinsichtlich der Qualität und Leistungsfähigkeit der Software. Jeder
Nutzer, der GPL v2-lizenzierte Software an Dritte weitergibt, muss
diesen Haftungsausschluss gemäß § 1 der GPL v2 außerdem ausdrücklich an
die dritten Softwareempfänger weitergeben. Deutsche Gerichte haben zwar
über diesen Haftungsausschluss bisher noch nicht geurteilt. Nach
deutschem Recht kann in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aber weder die
Haftung für Vorsatz noch die Haftung für grobe Fahrlässigkeit durch den
Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, hier also den
Software-Entwickler, ausgeschlossen werden, und auch die Haftung für
einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist nur in sehr eingeschränktem
Umfang begrenzbar. Diesen Anforderungen werden die §§ 11, 12, 1 der GPL
v2 nicht gerecht. Es ist daher mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der in diesen Regelungen der
GPL v2 vorgesehene Haftungsausschluss einer gerichtlichen Überprüfung in
Deutschland nicht standhalten würde."

regards,
alexander.

P.S. "I'm insufficiently motivated to go set up a GNU/Linux system 
so that I can do the builds."

Hyman Rosen <hyrosen@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate'

P.P.S. "Of course correlation implies causation! Without this 
fundamental principle, no science would ever make any progress."

Hyman Rosen <hyrosen@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate'

--
http://gng.z505.com/index.htm 
(GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can 
be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards 
too, whereas GNU cannot.)


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