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Re: Licensing question about the BSD
From: |
Alexander Terekhov |
Subject: |
Re: Licensing question about the BSD |
Date: |
Mon, 08 Aug 2005 12:48:14 +0200 |
Alexander Terekhov wrote:
>
> Isaac wrote:
> [...]
> > ><URL:http://www.netfilter.org/news/2004-04-15-sitecom-gpl.html>
> > ><URL:http://gpl-violations.org/news/20050414-fortinet-injunction.html>
>
> I hear that (plonked) GNUtian dak seems to be unaware the District Court
> of Munich I judged that the GPL is a contract governed by the Sect. 158
> of the German Civil Act (BGB) http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html.
I hear that (plonked) GNUtian dak seems to be confusing the GPL with
"einseitiges Rechtsgeschäft".
http://weblawg.saschakremer.de/index.php?p=24
---
Wenn eine Software unter der GPL veröffentlicht wird mag sich dies
zunächst tatsächlich als einseitige Willenserklärung an eine
unbestimmte Vielzahl von potentiellen Nutzern (oder Lizenznehmern)
darstellen.
Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Software von einem Nutzer
aber konkret in Betrieb genommen wird, erklärt sich der Nutzer
zumindest konkludent mit den aus der GPL resultierenden Lizenz-
Bestimmungen einverstanden und unterwirft sich deren Bindungen
(etwa was die weitere Verwendung des unter der GPL veröffentlichten
Codes angeht). Eine solche Bindungswirkung kann aber nicht durch
eine einseitige Willenserklärung, sondern nur durch einen - wenn
auch durch Inbetriebnahme der Software möglicherweise nur
konkludent geschlossenen - Vertrag begründet werden.
Damit finden dann aber auch die §§ 305 ff. BGB Anwendung.
[...]
Das in Nr.5 der GPL festgeschriebene Selbstverständnis des Autors
ist für die rechtliche Bewertung der GPL in Deutschland allenfalls
ein Hilfsmittel, aber keinesfalls bindend. Vielmehr muss sich eine
Erklärung nach ihrem materiellen Gehalt und nicht nach der
Bezeichnung oder Zuordnung ihres Verfassers beurteilen lassen.
Die Einräumung einer Lizenz (nichts anderes als eine
Nutzungsvereinbarung) bedarf nicht nur eines Verpflichtungsgeschäfts
(also der Abrede über die Einräumung des Nutzungsrechts), sondern
auch eines Erfüllungsgeschäfts (die tatsächliche Übertragung des
Nutzungsrechts). Diese Trennung ist aus dem allgemeinen Zivilrecht
bestens bekannt, bei beiden handelt es sich um Rechtsgeschäfte.
Das von ihnen genannte Beispiel des Preisausschreibens (als
Sonderfall der Auslobung) als einseitiges Rechtsgeschäft passt für
einen Vergleich mit der GPL gar nicht. Bei der Auslobung (oder dem
Preisausschreiben) geht allein der Erklärende eine (schuldrechtliche)
Verpflichtung ein, während der Rechtskreis des \"Teilnehmenden\ nur
erweitert wird, ohne auf Seiten des Angesprochenen zugleich
Verpflichtungen zu begründen.
Bei der GPL ist dem aber gerade nicht so: Hier sollen auch auf
Seiten des Angesprochenen Verpflichtungen (etwa Software, die unter
Verwendung des unter GPL stehenden Codes entstanden ist, ebenfalls
unter der GPL zu veröffentlichen) begründet werden. Rechtliche
Nachteile auf Seiten eines Dritten können aber (außer durch
hoheitliches Handeln auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage)
regelmäßig nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden.
Ihr Beispiel vermag mich daher nicht zu überzeugen. Auch im
übrigen - ungeachtet der GPL - entstehen bei der Übertragung eines
einfachen Nutzungsrechts auf Seiten des Nutzungsberechtigten
rechtliche Beschränkungen: So kann der \"einfach\
Nutzungsberechtigte Dritten nicht ein weiteres \"einfaches\
Nutzungsrecht einräumen, sondern bedarf hierzu der Zustimmung des
Rechteinhabers. Mag dieses auch \"vorab\ durch den Rechteinhaber
erklärt worden sein ändert dies nichts an der Tatsache, dass mit
der Einräumung eines Nutzungsrechts eine Sonderrechtsbeziehung
zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzungsberechtigten entsteht,
die vertragliche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten begründet.
Dies alles kann nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft, also durch
Vertrag geregelt werden, um etwa im Fall von Leistungsstörungen
bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen eine Lösung mittels des
allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB herbeiführen zu können.
Im Übrigen muss der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung
muss nach § 151 BGB nicht ausdrücklich erklärt werden, ausreichend
ist, wenn dies nach der Verkehrssitte unterstellt werden kann - dies
dürfte bei der GPL der Fall sein.
Es spricht damit einiges für die Annahme eines (zumindest
konkludenten) Vertragsschlusses bei der Einräumung eines
Nutzungsrechts - auch unter der GPL.
Letztlich könnte man auch ohne AGB zu dem Ergebnis kommen, dass
jedweder Haftungsausschluss in der GPL als Verstoß gegen den durch
§ 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohnehin
unwirksam ist.
---
regards,
alexander.
- Re: Licensing question about the BSD, (continued)
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/05
- Re: Licensing question about the BSD, David Kastrup, 2005/08/05
- Re: Licensing question about the BSD, Isaac, 2005/08/05
- Re: Licensing question about the BSD, David Kastrup, 2005/08/06
- Re: Licensing question about the BSD, Isaac, 2005/08/06
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/06
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/06
- Re: Licensing question about the BSD, David Kastrup, 2005/08/07
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD, David Kastrup, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD,
Alexander Terekhov <=
- Re: Licensing question about the BSD, David Kastrup, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD, Rui Miguel Seabra, 2005/08/08
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- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/08
- Re: Licensing question about the BSD, Rui Miguel Seabra, 2005/08/09
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- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/09
- Re: Licensing question about the BSD, Alexander Terekhov, 2005/08/09
- Re: Licensing question about the BSD, Rui Miguel Seabra, 2005/08/09