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Re: Licensing question about the BSD


From: Alexander Terekhov
Subject: Re: Licensing question about the BSD
Date: Mon, 08 Aug 2005 12:48:14 +0200

Alexander Terekhov wrote:
> 
> Isaac wrote:
> [...]
> > ><URL:http://www.netfilter.org/news/2004-04-15-sitecom-gpl.html>
> > ><URL:http://gpl-violations.org/news/20050414-fortinet-injunction.html>
> 
> I hear that (plonked) GNUtian dak seems to be unaware the District Court
> of Munich I judged that the GPL is a contract governed by the Sect. 158
> of the German Civil Act (BGB) http://dejure.org/gesetze/BGB/158.html.

I hear that (plonked) GNUtian dak seems to be confusing the GPL with 
"einseitiges Rechtsgeschäft".

http://weblawg.saschakremer.de/index.php?p=24

---
Wenn eine Software unter der GPL veröffentlicht wird mag sich dies 
zunächst tatsächlich als einseitige Willenserklärung an eine 
unbestimmte Vielzahl von potentiellen Nutzern (oder Lizenznehmern) 
darstellen.

Spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Software von einem Nutzer 
aber konkret in Betrieb genommen wird, erklärt sich der Nutzer 
zumindest konkludent mit den aus der GPL resultierenden Lizenz-
Bestimmungen einverstanden und unterwirft sich deren Bindungen 
(etwa was die weitere Verwendung des unter der GPL veröffentlichten 
Codes angeht). Eine solche Bindungswirkung kann aber nicht durch 
eine einseitige Willenserklärung, sondern nur durch einen - wenn 
auch durch Inbetriebnahme der Software möglicherweise nur 
konkludent geschlossenen - Vertrag begründet werden.

Damit finden dann aber auch die §§ 305 ff. BGB Anwendung. 

[...]

Das in Nr.5 der GPL festgeschriebene Selbstverständnis des Autors 
ist für die rechtliche Bewertung der GPL in Deutschland allenfalls 
ein Hilfsmittel, aber keinesfalls bindend. Vielmehr muss sich eine 
Erklärung nach ihrem materiellen Gehalt und nicht nach der 
Bezeichnung oder Zuordnung ihres Verfassers beurteilen lassen.

Die Einräumung einer Lizenz (nichts anderes als eine 
Nutzungsvereinbarung) bedarf nicht nur eines Verpflichtungsgeschäfts 
(also der Abrede über die Einräumung des Nutzungsrechts), sondern 
auch eines Erfüllungsgeschäfts (die tatsächliche Übertragung des 
Nutzungsrechts). Diese Trennung ist aus dem allgemeinen Zivilrecht 
bestens bekannt, bei beiden handelt es sich um Rechtsgeschäfte.

Das von ihnen genannte Beispiel des Preisausschreibens (als 
Sonderfall der Auslobung) als einseitiges Rechtsgeschäft passt für 
einen Vergleich mit der GPL gar nicht. Bei der Auslobung (oder dem 
Preisausschreiben) geht allein der Erklärende eine (schuldrechtliche) 
Verpflichtung ein, während der Rechtskreis des \"Teilnehmenden\” nur 
erweitert wird, ohne auf Seiten des Angesprochenen zugleich 
Verpflichtungen zu begründen.

Bei der GPL ist dem aber gerade nicht so: Hier sollen auch auf 
Seiten des Angesprochenen Verpflichtungen (etwa Software, die unter 
Verwendung des unter GPL stehenden Codes entstanden ist, ebenfalls 
unter der GPL zu veröffentlichen) begründet werden. Rechtliche 
Nachteile auf Seiten eines Dritten können aber (außer durch 
hoheitliches Handeln auf Basis einer entsprechenden Rechtsgrundlage) 
regelmäßig nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft begründet werden.

Ihr Beispiel vermag mich daher nicht zu überzeugen. Auch im 
übrigen - ungeachtet der GPL - entstehen bei der Übertragung eines 
einfachen Nutzungsrechts auf Seiten des Nutzungsberechtigten 
rechtliche Beschränkungen: So kann der \"einfach\” 
Nutzungsberechtigte Dritten nicht ein weiteres \"einfaches\” 
Nutzungsrecht einräumen, sondern bedarf hierzu der Zustimmung des 
Rechteinhabers. Mag dieses auch \"vorab\” durch den Rechteinhaber 
erklärt worden sein ändert dies nichts an der Tatsache, dass mit 
der Einräumung eines Nutzungsrechts eine Sonderrechtsbeziehung 
zwischen dem Rechteinhaber und dem Nutzungsberechtigten entsteht, 
die vertragliche Rechte und Pflichten auf beiden Seiten begründet. 
Dies alles kann nur durch zweiseitiges Rechtsgeschäft, also durch 
Vertrag geregelt werden, um etwa im Fall von Leistungsstörungen 
bei Fehlen entsprechender Vereinbarungen eine Lösung mittels des 
allgemeinen Leistungsstörungsrechts des BGB herbeiführen zu können.

Im Übrigen muss der Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung 
muss nach § 151 BGB nicht ausdrücklich erklärt werden, ausreichend 
ist, wenn dies nach der Verkehrssitte unterstellt werden kann - dies 
dürfte bei der GPL der Fall sein.

Es spricht damit einiges für die Annahme eines (zumindest 
konkludenten) Vertragsschlusses bei der Einräumung eines 
Nutzungsrechts - auch unter der GPL.

Letztlich könnte man auch ohne AGB zu dem Ergebnis kommen, dass 
jedweder Haftungsausschluss in der GPL als Verstoß gegen den durch 
§ 242 BGB normierten Grundsatz von Treu und Glauben nicht ohnehin 
unwirksam ist. 
---

regards,
alexander.

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