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§ 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG


From: Alexander Terekhov
Subject: § 31 Abs. 3 i.V.m. § 35 Abs. 1 Satz 1 UrhG
Date: Tue, 04 May 2010 16:10:31 -0000

For silly dak:

http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/urheberrecht/272/5

"LG Köln zur Nutzung von Lichtbildern im Internet 

LANDGERICHT KÖLN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Entscheidung vom 09. April 2008

Aktenzeichen: 28 O 690/07

 
[...]

Die Streithelferin beruft sich ausdrücklich darauf, den Verfügungskläger
nach einer Verwendung auf Escort-Seiten gefragt zu haben, was auf die
Einräumung von Nutzungsrechten zu ihren Gunsten für einen solchen Zweck
abzielt. Der weitere hieraus von ihr gezogene Schluss, aufgrund solcher
Nutzungsrechte auch Unterlizenzen an die Verfügungsbeklagte erteilen zu
können, ist indes unzutreffend. Nach § 31 Abs. 3 iVm § 35 Abs. 1 S. 1
UrhG bedarf es für die Einräumung weiterer Nutzungsrechte durch den
Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts der Zustimmung des
Urhebers. Die Streithelferin war aber nach ihrem eigenen Vortrag nicht
Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Kennzeichnend für ein
ausschließliches Nutzungsrecht ist es, dass es nur noch dem Nutzer
gestattet ist, das Werk in der vereinbarten Form zu nutzen; auch dem
Urheber ist dann die Nutzung des Werks in dieser Weise nicht gestattet
(Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl. 2006, § 31 Rn. 56). Dass ihr ein solches
Recht hinsichtlich der streitgegenständlichen Aufnahmen eingeräumt
wurde, behauptet auch die Streithelferin nicht. Die von ihr behauptete
mündliche Abweichung von den schriftlichen Verträgen beschränkt sich auf
die Art der Nutzung der Lichtbilder durch sie. Sie erstreckte sich aber
gerade nicht auf die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zu
ihren Gunsten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass selbst bei
Zulässigkeit der Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin auf
Escort-Seiten es dem Verfügungskläger daneben - wie auch in beiden
Model-Verträgen vorgesehen - erlaubt war, die Bilder für seine Zwecke zu
nutzen. 

War sie demnach Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts, war eine
Rechtseinräumung an die Verfügungsbeklagte ebenfalls nicht möglich. Der
Inhaber eines einfachen Nutzungsrechts kann weitere Rechte nicht
einräumen, sondern allenfalls sein eigenes Recht übertragen (Schricker,
in: ders., Urheberrecht, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 1). Dies wollte die
Streithelferin gerade nicht; ihr Interesse war es vielmehr,
Unterlizenzen an die Verfügungsbeklagte zu erteilen, wie sie selbst
vorgetragen hat. "

regards,
alexander.

P.S. "I'm insufficiently motivated to go set up a GNU/Linux system 
so that I can do the builds."

Hyman Rosen <hyrosen@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate'

P.P.S. "Of course correlation implies causation! Without this 
fundamental principle, no science would ever make any progress."

Hyman Rosen <hyrosen@mail.com> The Silliest GPL 'Advocate'

--
http://gng.z505.com/index.htm 
(GNG is a derecursive recursive derecursion which pwns GNU since it can 
be infinitely looped as GNGNGNGNG...NGNGNG... and can be said backwards 
too, whereas GNU cannot.)


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